Wohnrechtsnovelle 2015
In der Wohnrechtsnovelle 2015 wurden zwei wichtige Änderungen im Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht beschlossen.
Mietrecht
Die Streitfrage, wer die Wartung von mitvermieteten Thermen oder Boilern zahlt und wer das Gerät erhalten muss, ist nun geklärt. Der Mieter ist nun dafür verantwortlich, die Therme regelmäßig warten zu lassen und muss dafür auch die Kosten tragen. Ist die Therme defekt und muss ausgetauscht werden oder ist eine größere Reparatur fällig, muss der Vermieter dafür aufkommen.
Die neue Regelung gilt auch für bestehende Mietverträge, allerdings können Mieter, die bereits eine neue Therme angeschafft haben, vom Vermieter nicht das Geld dafür zurückverlangen. Nur beim Auszug vor einem Ablauf von zehn Jahren kann man sich einen Teil der Investitionskosten (10 % pro Jahr) zurückzahlen lassen.
Wohnungseigentumsrecht
Klarheit schafft die Wohnrechtsnovelle auch betreffend Wohnungseigentumszubehör. Kellerabteile, Gärten und Autoabstellplätze, die eindeutig einer bestimmten Wohnung zugewiesen sind, müssen nun nicht mehr zwingend im Grundbuch eingetragen sein, um dem Wohnungseigentürmer zu gehören. Auch diese Neuregelung gilt rückwirkend.