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Das Liegenschaftsbewertungsgesetz

Das Liegenschaftsbewertungsgesetz sieht für die Ermittlung des Verkehrswertes grundsätzlich drei Bewertungsmethoden vor:
§ 4 Vergleichswertverfahren
§ 5 Ertragswertverfahren
§ 6 Sachwertverfahren
In jedem einzelnen Bewertungsfall ist nun zu überprüfen, welche Bewertungsmethode zielführend ist bzw. ob gegebenenfalls auch mehrere Bewertungsmethoden nebeneinander anzuwenden sind.
Liegenschaften, wie die bewertungsgegenständliche, werden überwiegend zur Eigennutzung erworben. Das heißt, Kaufinteressenten orientieren sich vorwiegend am Substanzwert (Sachwert) und halten diesen für wertbestimmend, indem sie sich bei der Preisbildung an den Anschaffungskosten für vergleichbare Objekte unter Berücksichtigung von Lage, Ausstattung, Baualter und Bauzustand orientieren; dabei werden bestehende Wohnbauförderungen nach Möglichkeit in Anspruch genommen.
Daher erfolgt die Bewertung bei privat genutzen Liegenschaft nach dem Sachwertverfahren, bei welchem der Sachwert aus der Summe von Bodenwert und baulicher Substanz ermittelt wird und welches davon ausgeht, daß ein - in der Praxis vielfach erprobter - Zusammenhang zwischen dem Sachwert und dem Verkehrswert besteht.